Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz (Hessen)

Beschluss: Hessischer Verwaltungsgerichtshof am 23. Januar 2020

9 A 1466/18

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnt die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil der Vorinstanz ab. Er bestätigt deren Auffassung, dass die Rohfassung einer Studie zur Auswirkung von Lärm auf die Bevölkerung eine Umweltinformation darstellt, von einer privatrechtlich organisierten Stelle herauszugeben ist und Ablehnungsgründe des Hessischen Umweltinformationsgesetzes nicht vorliegen. Insbesondere geht der Verwaltungsgerichtshof auf die Argumentation der Beklagten zur Wissenschaftsfreiheit ein. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Urheberrecht Entwürfe oder Vorarbeiten Anwendungsbereich/Zuständigkeit

Umweltinformationsgesetz (Bund)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2019

6 A 2.17

Die Kläger hatten den Bundesnachrichtendienst ersucht, ihnen "eine Übersicht der Titel sämtlicher Akten" zu schicken, die bei der Behörde zum Umweltschutz vorhanden sind. Die Anfrage richtete sich unter anderem auf Rechtsgrundlagen, innerdienstliche Weisungen zum Umweltschutz, Rundschreiben und potenzielle Umweltschadensfälle. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Bundesnachrichtendienst Informationen mit Umweltbezug auf Basis des Umweltinformationsgesetzes grundsätzlich herausgeben und Bürger auch dabei unterstützen muss, entsprechende Anträge sachgerecht zu stellen sowie gegebenenfalls zielführend einzugrenzen. Über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Absatz 1 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung im ersten Rechtszug. (Quelle: LDA Brandenburg)

Bestimmtheit des Antrags Beratungspflicht Anwendungsbereich/Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz (Saarland)

Beschluss: Finanzgericht des Saarlandes am 3. April 2019

2 K 1002/16

Das Finanzgericht des Saarlandes beschäftigte sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf Einsicht in seine bei der Finanzbehörde vorliegenden Steuerakten hat. Es kommt zu dem Ergebnis, dass seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ab 25. Mai 2018 für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde bestehe, was sich aus Art. 15 Abs. 1 HS. 2, Abs. 2 DS-GVO ergebe. Das Finanzgericht stellt weiter fest, dass § 1 Satz 1 SIFG einen Informationszugang zu den Landesfinanzbehörden gewähren dürfte, da diese nicht gemäß § 2 SIFG vom Informationszugang ausgenommen seien. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Anwendungsbereich/Zuständigkeit

Informationszugangsgesetz (Sachsen-Anhalt)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Sachsen am 2. Februar 2018

3 A 755/17

Das Oberverwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz ab. Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte entschieden, dass das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt keine Anwendung auf den Mitteldeutschen Rundfunk findet, weil dies nicht ausdrücklich im Staatsvertrag über die Mehr-Länder-Anstalt geregelt ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21. August 2014

12 N 62.14

Das Oberverwaltungsgericht weist den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil der Vorinstanz zurück. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor das Bundesministerium des Innern verpflichtet, dem Kläger Zugang zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt des Protokolls einer Ausländerreferentenbesprechung (Bund-Länder-Treffen) zu gewähren. Der Verweis des Beklagten auf die gegensätzliche Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts im Hinblick auf den Schutz des Beratungsgeheimnisses kommt nicht zum Tragen, weil das Verwaltungsgericht davon gar nicht abgewichen ist. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt auch, dass die Verfügungsberechtigung über das Protokoll beim federführenden Bundesministerium des Innern und nicht bei allen an der Besprechung beteiligten Ländern liegt. Die entsprechende Regelung des Informationsfreiheitsgesetzes ist eine Zuständigkeitsbestimmung und kein Ausschlussgrund. Siehe auch Parallelverfahren: OVG Berlin-Brandenburg, 12 N 73.13 und 12 N 74.13 . (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Anwendungsbereich/Zuständigkeit

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