Gerichtsentscheidungen
Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit
Urteil: Hessischer Verwaltungsgerichtshof am 30. Juli 2015
6 A 1998/13
Die Anwendung des Bundestatistikgesetzes - und damit auch das Statistikgeheimnis - findet auf den in Rede stehenden Vorgang zu den Ergebnissen der für die Monopolkommission durchgeführten Vergleichsberechnungen Anwendung. Die Schutzwirkung tritt unter anderem deshalb ein, weil die zugekauften Datensätze aus privaten Beständen mit den eigenen amtlichen Unterlagen und Daten der Behörde zusammengeführt werden. Der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz besonderer Amtsgeheimnisse ist damit erfüllt. Das Urteil setzt sich im Zusammenhang mit dem Statistikgeheimnis auch mit der Bestimmung des Begriffs der "statistischen Einzeldaten" in Abgrenzung von dem "statistischen Ergebnis" auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof ändert das Urteil der ersten Instanz, die einen Zugangsanspruch noch bejaht hatte. (Quelle: LDA Brandenburg)
(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung
Urteil: Hessischer Verwaltungsgerichtshof am 11. März 2015
6 A 1071/13
Unter Änderung des Urteils der Vorinstanz entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof, dass einem Zugangsanspruch zu Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Zusammenhang mit der Aufsicht über eine Bank das nach dem Kreditwesengesetz zu wahrende Berufsgeheimnis entgegensteht. Er bezieht sich insbesondere auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der eine umfassende Geheimhaltung für erforderlich hält. (Quelle: LDA Brandenburg)
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aufsichtsaufgaben
Urteil: Hessischer Verwaltungsgerichtshof am 30. Juli 2015
6 A 1098113
Die Anwendung des Bundestatistikgesetzes - und damit auch das Statistikgeheimnis - findet auf den in Rede stehenden Vorgang zu den Ergebnissen der für die Monopolkommission durchgeführten Vergleichsberechnungen Anwendung. Die Schutzwirkung tritt unter anderem deshalb ein, weil die zugekauften Datensätze aus privaten Beständen mit den eigenen amtlichen Unterlagen und Daten der Behörde zusammengeführt werden. Der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz besonderer Amtsgeheimnisse ist damit erfüllt. Das Urteil setzt sich im Zusammenhang mit dem Statistikgeheimnis auch mit der Bestimmung des Begriffs der "statistischen Einzeldaten" in Abgrenzung von dem "statistischen Ergebnis" auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof ändert das Urteil der ersten Instanz, die einen Zugangsanspruch noch bejaht hatte. (Quelle: LDA Brandenburg)
(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung