Gerichtsentscheidungen
Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit
Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 19. August 1985
NRW OVG 4 A 1050/81 1985 LPG
Der Beklagte ist keine Behörde im Sinne der Vorschrift § 4 PresseG. Er ist zwar in der Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert, übt jedoch (mit Ausnahme der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten für Dritte) keine staatliche Verwaltungstätigkeit aus. Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist nicht mittelbare Staatsverwaltung. Werden Rundfunk und Presse wegen gleichgerichteter Interessenlage auf eine Stufe gestellt, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Verhältnis zueinander unterschiedlich behandelt und dem Rudfung gegenüber der Presse einseitig Auskunftspflichten bezüglich seiner Tätigkeiten auferlegt werden sollten.