Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 3. Juni 2022

12 B 17/20

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Es bestätigt, dass weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz eine Pflicht zur Wiederbeschaffung von Unterlagen ehemaliger Bundeskanzler begründen, die sich im Besitz privater Dritter befinden. Ebenso bestätigt es, dass kein Anspruch auf Zugang zu Findmitteln besteht. Eine thematische, inhaltliche Eingrenzung des Antragsgegenstands kann vom Antragsteller verlangt werden. Außerdem enthält das Urteil Ausführungen zu den in diesem Zusammenhang bestehenden Grenzen der Verpflichtung einer Behörde, einen umfangreichen Aktenbestand händisch zu durchsuchen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Bestimmtheit des Antrags Verwaltungsaufwand Existenz von Unterlagen

Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz

Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 17. Januar 2022

6 K 784/21

Der Quellcode einer Software ist vom Begriff der amtlichen Information nicht umfasst. Er stellt zwar eine Aufzeichnung dar, vermittelt Wissen über den Programmablauf und ist damit eine Information. Ein Quellcode wird aber nicht zu amtlichen Zwecken abgefasst; seine Kenntnis ist zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung nicht erforderlich. Zudem stehen Ausnahmetatbestände des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit (hier: IT-Sicherheit) sowie zur Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands einer Herausgabe von Quellcodes regelmäßig entgegen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden weist im Ergebnis eine Klage ab, die sich auf die Herausgabe des Quellcodes bestimmter Anwendungen im Hessischen Schulportal richtete. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Verwaltungsaufwand

Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 14. Mai 2021

29 K 7636/18

Einen Informationszugangsanspruch hält das Gericht im absoluten Ausnahmefall für ausgeschlossen, „wenn die Erfüllung des Anspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde.“ Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Gericht hier ausgegangen, insbesondere deshalb, da hier ein besonders umfangreiches Informationsbegehren vorlag, dem eine vergleichsweise kleine Verwaltungseinheit gegenüberstand. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Aussonderungen Personenbezogene Daten Antragsberechtigung Verwaltungsaufwand Anwendungsbereich/Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)

Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 4. Februar 2020

10 S 1082/19

Gegen eine Beanstandung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg ist Rechtsschutz möglich. Die Beanstandung ist ein feststellender Verwaltungsakt. Die Ausführung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg zählt zu den weisungsfreien Aufgaben (also gilt Rechtsaufsicht). Es besteht eine Pflicht der informationspflichtigen Stelle dem Antragsteller zu antworten, eine sog. „Bescheidungspflicht“ und „Substantiierungspflicht“ bezüglich der Ausschlussgründe, da das Verwaltungsverfahren nur so abgeschlossen werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Missbrauchstatbestands liegt bei der informationspflichtigen Stelle. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Missbräuchliche Antragstellung Prozessuales Ablehnungsbegründung Verwaltungsaufwand

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 29. März 2019

12 B 14.18

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellt im Streit um die Herausgabe von Informationen über die Manipulation von Abgastests bei Dieselfahrzeugen fest, dass eine oberste Bundesbehörde auch dann informationspflichtige Stelle nach dem Umweltinformationsgesetz ist, wenn sie auf EU-Ebene an der Rechtsetzung mitwirkt. Es befasst sich ausführlich mit den Anforderungen an die Darlegung von nachteiligen Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungen, mit dem Schutz internationaler Beziehungen, der Vertraulichkeit von Beratungen und interner Mitteilungen. Das Vorliegen entsprechender Ausnahmen verneint das Gericht und weist es die Berufung im Ergebnis zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) Ablehnungsbegründung Strafverfolgung Verwaltungsaufwand Anwendungsbereich/Zuständigkeit

Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 30. November 2017

2 K 288/16

Im Streit um den Zugang zu Informationen über die Manipulation von Abgastests bei Dieselfahrzeugen verpflichtet das Verwaltungsgericht Berlin das beklagte Bundesministerium, bestimmte Dokumente unter Aussonderung von Angaben zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten herauszugeben. Der Verweis auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren genügt nicht, um den entsprechenden Ausnahmetatbestand geltend zu machen, soweit die nachteiligen Auswirkungen auf dieses Verfahren nicht - auf die einzelnen Unterlagen bezogen - dargelegt werden. Die Befürchtung negativer Auswirkungen auf die Verhandlungsposition der Bundesrepublik Deutschland fällt nicht unter die Ausnahme zum Schutz internationaler Beziehungen. Auch steht die Vertraulichkeit von Beratungen der Herausgabe nicht entgegen, da gar keine Beratungen zu erkennen sind. Ebenso wenig greift die Ausnahme zum Schutz interner Mitteilungen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen Strafverfolgung Verwaltungsaufwand

Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)

Urteil: Verwaltungsgericht Freiburg am 19. Oktober 2017

8 K 1889/16

Der Informationszugangsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz besteht auch, wenn der Zugang zu amtlichen Informationen rein privatwirtschaftlichen Zwecken dient. Die Datenschutzausnahme des Gesetzes erfasst nicht die personenbezogenen Daten Verstorbener. Streitgegenstand waren Aufzeichnungen des Wertes eines Nachlasses, der unter das Fiskuserbrecht des Landes fällt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Personenbezogene Daten Antragsberechtigung Verwaltungsaufwand

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 5. August 2015

5 BV 15.160

Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich kein Anspruch auf Zugang zu einer Diensttelefonliste eines Jobcenters. Das Bekanntwerden der Durchwahlnummern und Namen der Sachbearbeiter kann sowohl deren Individualrechtsgüter (Gesundheit, Ehre) als auch die Funktionsfähigkeit der Behörde gefährden. Beide Rechtsgüter sind vom Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit umfasst. Anders als die Vorinstanz geht der Verwaltungsgerichtshof nicht davon aus, dass ein erhöhter Aussonderungsaufwand der vom Gesetz nicht vorgesehenen Neuanfertigung der Liste gleichkommt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte Verwaltungsaufwand

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Hessischer Verwaltungsgerichtshof am 29. November 2013

6 A 1293/13

Für die Geltendmachung des im Informationsfreiheitsgesetz vorgesehenen Ausschlussgrundes der nachteiligen Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit ist eine im Einzelfall belegbare Gefährdung dieser Aufgaben erforderlich. Einen unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand sieht der Verwaltungsgerichtshof nicht. Die Behörde muss ihre Organisationsstruktur und die organisatorischen Maßnahmen nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten so einrichten, dass sie die für ihren Zuständigkeitsbereich typischen und üblichen Zugangsgesuche reibungslos bearbeiten kann. Schutzwürdigen Belangen Betroffener ist Rechnung zu tragen; hierzu zählen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie die geschützten personenbezogenen Daten Dritter. Im Ergebnis bestätigt der Verwaltungsgerichtshof damit die Entscheidung der Vorinstanz weitgehend. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Aufsichtsaufgaben Verwaltungsaufwand

Informationsfreiheitsgesetz (Saarland)

Urteil: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes am 24. April 2013

3 K 1544/11

Das Gericht verurteilt ein Kreisjugendamt zur Offenlegung von Aktenvorgängen gegenüber den Klägern zu ihrem Pflegekind, soweit sie selbst betreffende Schreiben und Notizen enthalten sind. Die ursprünglich vollumfänglich beantragte Akteneinsicht in beim Kreisjugendamt geführte Akten über das Pflegekind ist nur eingeschränkt zu gewähren, da sie Material enthalten, das einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt. Zu den besonderen Amtsgeheimnissen des § 3 Nr. 4 IFG gehört das Sozialgeheimnis. Die in den Akten enthaltenen Sozialdaten sind zumindest teilweise auch personenbezogene Daten i.S.d. § 5 IFG, so dass es zu einer Überschneidung der Anwendungsbereiche beider Vorschriften kommt. Die Kläger haben jedoch ihr Einsichtsbegehren eingeschränkt und einer Schwärzung eventuell schutzbedürftiger Daten zugestimmt. Die Voraussetzungen für eine teilweise Informationsgewährung liegen vor. Das Einverständnis mit der Unkenntlichmachung der Informationen zu Dritten sorgt für eine Verfahrensbeschleunigung, weil das Beteiligungsverfahrem entbehrlich wird. Die Berufung auf einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand dürfte die Informationsgewährung nur dann beschränken, wenn trotz verlängerter Bearbeitungszeiten und zusätzlicher Gebühren die Funktionsfähigkeit der Behörde und die Wahrnehmung der eigentlichen Sachaufgaben dieser blockiert zu werden droht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Personenbezogene Daten Bestimmtheit des Antrags Verwaltungsaufwand

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