Gerichtsentscheidungen
Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit
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Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)
Beschluss: Verwaltungsgericht Schwerin am 5. Januar 2007
1 A 2000/06
Eine Untätigkeitsklage ist bereits vor Ablauf der in § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung genannten Frist zulässig, wenn die spezialgesetzliche Frist des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für eine Behördenentscheidung bereits abgelaufen ist. Sie ist als "besonderer Umstand" im Sinne des § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung zu bewerten. (Quelle: LDA Brandenburg)
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