Gerichtsentscheidungen
Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit
Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 17. Dezember 2020
10 S 3000/18
Einsicht in die Bauakte eines Nachbarn zur Statik der Terrasse: Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt hier gegenüber dem Schutz personenbezogener Daten (Sachbezug) nach § 5 Abs. 1 Alt. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg. Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt, wenn und soweit der Informationszugang zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist. (Quelle: LDA Brandenburg)
Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 6. August 2020
10 S 1856/20
Es besteht kein Informationsfreiheitsanspruch nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) auf Erteilung einer anonymisierten Auskunft zu Gesundheitsangaben und Todesursachen, die sich aus den bei einem Landratsamt eingegangenen Todesbescheinigungen ergeben, die Verstorbene betreffen, bei denen ein Zusammenhang mit einer Covid-19-Infektion angenommen wird. § 22 Abs. 4 und 5 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg ist im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG eine Rechtsvorschrift, die den Zugang zu amtlichen Informationen vorrangig und abschließend regelt. (Quelle: LDA Brandenburg)
Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 4. Februar 2020
10 S 1082/19
Gegen eine Beanstandung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg ist Rechtsschutz möglich. Die Beanstandung ist ein feststellender Verwaltungsakt. Die Ausführung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg zählt zu den weisungsfreien Aufgaben (also gilt Rechtsaufsicht). Es besteht eine Pflicht der informationspflichtigen Stelle dem Antragsteller zu antworten, eine sog. „Bescheidungspflicht“ und „Substantiierungspflicht“ bezüglich der Ausschlussgründe, da das Verwaltungsverfahren nur so abgeschlossen werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Missbrauchstatbestands liegt bei der informationspflichtigen Stelle. (Quelle: LDA Brandenburg)
Durchführung des Antragsverfahrens Missbräuchliche Antragstellung Prozessuales Ablehnungsbegründung Verwaltungsaufwand
Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 4. Februar 2020
10 S 1229/19
Die Einsicht in Niederschrift von nicht-öffentlichen Gemeinderatssitzungen ist ausgeschlossen, da § 38 Abs. 2 S. 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (§ 1 Abs. 3) vorgeht. (Quelle: LDA Brandenburg)