Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Mainz am 17. August 2011

3 K 1545/10

Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis liegt auch dann vor, wenn die Information selbst kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt, aber auf ein solches Rückschlüsse zulässt. Die Prognose, ob durch eine Offenlegung der Informationen die Wettbewerbschancen des Unternehmens nachteilig beeinflusst werden, ist notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden. Hierfür ist eine nachvollziehbare und substantiierte Darlegung durch das Unternehmen erforderlich. Das konkret betroffene Pharmaunternehmen hat - im Hinblick auf die von der Behörde vorgenommene Schwärzung von Informationen über den Umgang mit gefährlichen Stoffen in einem Sicherheitsbericht - plausibel dargelegt, dass Marktkonkurrenten aus dem Einsatz bestimmter Stoffmengen und Apparatetechnik an bestimmten Orten Produktionswege nachvollziehen könnten. Um auf dem Wege der Abwägung ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse geltend zu machen, genügt es nicht, das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Umweltinformationen anzuführen. Die Abwägung muss vielmehr dem grundrechtlichen Schutz des Betroffenen angemessen Rechnung tragen. Im vorliegenden Fall liegen dem Informationszugangsantrag jedoch Individualinteressen zu Grunde. Die Aussonderung der in Rede stehenden Angaben (Verzeichnis der Anlagen und Stoffe sowie Einzelfallbetrachtungen) ist daher zu Recht erfolgt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Aussonderungen Interessenabwägung Begriffsbestimmung

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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: