Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 27. August 2007

1 M 81/07

Die Dringlichkeitsanforderung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird nicht dadurch erfüllt, dass ein Unternehmen sich auf dem Wege des Zugangs zu Planungsentwürfen zu Eignungsgebieten für Windenergieanlagen verschaffen möchte, um sich einen Vorsprung vor Mitbewerbern zu verschaffen. Außerdem könnte das vorzeitige Bekanntwerden von Unterlagen zur Vorbereitung eines ersten Entwurfs eines Raumordnungsprogramms den Erfolg behördlicher Entscheidungen vereiteln. Der Behörde muss es möglich sein, sich zunächst selbst die notwendige Kenntnis aller Fakten zu verschaffen, bevor damit in die Öffentlichkeit gegangen wird. Das Urteil enthält zudem Ausführungen zur Behördeneigenschaft eines regionalen Planungsverbandes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Entwürfe oder Vorarbeiten

Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 12. Februar 2013

MV OVG 2 M 66/12 2013 LPG

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts is der Antragsgegner nicht berechtigt, die erbetene Auskunft nach § 4 Abs. 3 LPrG, insbesondere nach § 4 Abs. 3 Nr.3 (Geheimhaltung oder Datenschutz) zu verweigern. Es gibt verfassungsmässig legitimierte staatliche Aufgaben, deren Erfüllung der Natur der Sache nach Geheimhaltung erfordert. Das gilt insbesondere für Erkenntnisse und Arbeitsweisen der Sicherheitsbehörden, zu denen auch die Bundesämter für Verfassungsschutz gehören. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Beantwortung der hier in Streit stehenden Frage jetzt noch die Erfüllung der Aufgaben sowie die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden gefährdet werden könnte. Dann steht dem Antragsgegner kein Weigerungsrecht zur Seite. 2. Hinsichtlich der Frage 2) (Höhe der Geldzahlungen) hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es kann hier nicht mit (weit) überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass mit der begehrten Auskunftserteilung der Schutz der Informationsquellen und/oder die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden gefährdet wird.

Geheimhaltung Einstweilige Anordnung: Geldzahlungen an V-Leute in der rechtsextremen Szene Höhe der Geldzahlungen

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 14. September 2012

1 L 195/10

Das Oberverwaltungsgericht lehnt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass zwar ein Zugangsanspruch zu Rechnungen, die dem Land von Amtshilfe leistenden Bundesländern anlässlich eines Besuchs des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurden, besteht, jedoch Einzelheiten zu Personal- und Sachkosten zu schwärzen sind. Da der Kläger die Überlassung "möglichst ungeschwärzter Kopien" beantragt hat, ist er angesichts der Bedeutung des Wörtchens "möglichst" durch dieses Urteil nicht beschwert. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Prozessuales

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