Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2016

7 C 23.15

Zwar führt die Notwendigkeit einer Teilschwärzung nicht dazu, dass die Informationen - wozu das Informationsfreiheitsgesetz nicht verpflichtet - erst generiert oder beschafft werden müssten. Dennoch besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten einer Behörde. Ihm kann der Schutz der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen. Dazu gehören die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen ebenso wie die Individualrechtsgüter der Gesundheit und persönlichen Ehre. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Feststellung der Vorinstanz, dass eine konkrete Möglichkeit von Beeinträchtigungen dieser Rechtsgüter vorliegt. Siehe auch folgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: 7 C 20.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2016

7 C 27.15

Ein Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste einer Behörde besteht nicht. Bearbeiter im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes sind nicht alle Bediensteten einer Behörde, sondern nur diejenigen, die mit einem bestimmten Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird. Die dienstlichen Telefonnummern werden als personenbezogene Daten der Mitarbeiter vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht einen relativen Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse vor. Dass eine Behörde diese Angaben veröffentlichen darf, ist nur für die Rechtsbeziehung zwischen Bediensteten und Dienstherrn relevant. Siehe auch folgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: 7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 28.15. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2016

7 C 28.15

Ein Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste einer Behörde besteht nicht. Bearbeiter im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes sind nicht alle Bediensteten einer Behörde, sondern nur diejenigen, die mit einem bestimmten Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird. Die dienstlichen Telefonnummern werden als personenbezogene Daten der Mitarbeiter vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst. Ihr Personenbezug entfällt nicht schon dadurch, dass die Namen der ihnen zugeordneten Bediensteten nicht mitgeteilt werden, da die Verknüpfung zwischen Nummer und Person bereits durch einen einfachen Anruf hergestellt werden kann. Das Informationsinteresse des Klägers überwiegt nicht das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen. Dass eine Behörde diese Angaben veröffentlichen darf, ist nur für die Rechtsbeziehung zwischen Bediensteten und Dienstherrn relevant. Siehe auch folgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: 7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

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