Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Köln am 18. Juni 2003

13 L 1322/03

Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einsicht in Unterlagen aus einem Baugenehmigungsverfahren ab. Es verneint unter anderem das Vorliegen von Informationen über die Umwelt: Bauantrag, Baugenehmigung und Bauakte mögen zwar Umweltinformationen enthalten, stellen sich aber nicht selbst als solche dar. Für die Ausführung des Umweltinformationsgesetzes sind zudem diejenigen Behörden zuständig, bei denen die begehrte Information vorhanden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, bei welcher Behörde sich die Verkörperung der Information befindet, sondern darauf, bei welcher sie angefallen ist und welche Behörde deshalb die Verfügungsbefugnis darüber hat. Im vorliegenden Fall wäre also die Ausgangsbehörde und nicht die Widerspruchsbehörde informationspflichtige Stelle gewesen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. August 2003

21 B 1375/03

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt und der Beschluss der Vorinstanz mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt. Anspruchsverpflichtet ist die jeweils aktenführende Behörde, d. h. diejenige Behörde, die die rechtliche Verfügungsbefugnis über die ihr im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit zugegangenen Informationen hat. Hierbei bleibt es auch, wenn die Behörde die Akten für einen vorübergehenden Zweck weitergibt. Allein die aktenführende Behörde ist regelmäßig aufgrund ihrer Kenntnis der Akten in der Lage, ohne unvertretbaren zusätzlichen Aufwand das Vorliegen etwaiger entgegenstehender Ausschlussgründen zu beurteilen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: