Gerichtsentscheidungen
Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit
Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 12. März 2003
8 A 2398/02
Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund einem Kammerzugehörigen der Einblick in das detaillierte Wahlergebnis zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer verwehrt werden könnte. Zwar scheitert ein Anspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen im Falle der Klägerin schon daran, dass sie eine juristische Person ist. Die Auskunftserteilung dürfte danach aber im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten stehen. (Quelle: LDA Brandenburg)
Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 12. Juni 2003
8 A 4282/02
Ein Anspruch des Klägers in seiner Eigenschaft als Teil eines Organs der Industrie- und Handelskammer ergibt sich nicht aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. Dieses gewährt jeder natürlichen Person Zugang zu Informationen. Der Kläger geht aber nicht als natürliche Person vor, sondern macht von seiner Person unabhängige Rechte aus seiner organschaftlichen Rechtsstellung geltend. Allerdings stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass der Informationsanspruch aus der Stellung des Klägers als Mitglied der Vollversammlung folgt. Hierzu zieht das Gericht das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern heran. Die Beklagte wird verurteilt, Einsicht in den strittigen Bericht der Rechnungsprüfungsstelle zu gewähren. (Quelle: LDA Brandenburg)
Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Antragsberechtigung
Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 1. Oktober 2003
7 K 1821/01
Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen kommt nicht zur Anwendung, wenn die Frage, ob dem Kläger unbeschränkt Einsicht in die ihn betreffende Akte des Gesundheitsamtes zu gewähren ist, durch besondere Rechtsvorschriften, dem Gesundheitsdatenschutzgesetz, geregelt ist. (Quelle: LDA Brandenburg)
Urteil: Finanzgericht Münster am 20. November 2003
12 K 6405/02 S
Der Rechtsweg richtet sich bei einem Einspruch gegen die Verwehrung der Einsicht in Steuerakten nach der Finanzgerichtsordnung. Der reguläre Verwaltungsrechtsweg kommt nicht zum Tragen, weil für die Akteneinsicht in Abgabenangelegenheiten die Abgabenordnung heranzuziehen ist. Sie schließt die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes oder des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen aus und sieht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung vor. (Quelle: LDA Brandenburg)
Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales