Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Ausgewählt:
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 1. Oktober 2008

12 B 49.07

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, nach der der Begriff "nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen" nach § 3 Nr. 1a IFG (Bund) weit auszulegen sei. Der Behörde stehe bei der Beurteilung, ob nachteilige Auswirkungen möglich sind, eine Einschätzungsprärogative zu mit der Folge, dass die getroffene Entscheidung jedenfalls insoweit einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Auch stehe die Vorschrift des § 3 Nr. 4 IFG (Bund) der Einsicht entgegen; die Einstufung als Verschlusssache sei zu Recht erfolgt. In der Sache ging es um die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Angaben über Flugdaten amerikanischer Flugzeuge durch das Bundesverkehrsministerium, das mit der Gefährdung der guten Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika argumentierte. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 22. Oktober 2008

2 A 114.07

Das Robert-Koch-Institut ist eine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz des Beratungsgeheimnisses steht dem Zugang zu den protokollierten, fachlichen Äußerungen von Mitgliedern der Ständigen Impfkommission (STIKO) jedoch entgegen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die STIKO auf hohem Niveau ungehindert arbeiten kann; dazu gehört auch die unbefangene Diskussion über Strategiefragen. Der Zugang zu Informationen, die vertraulich aus dem Ausland übermittelt wurden, ist ausgeschlossen, da die Offenlegung sich nachteilig auf internationale Beziehungen auswirken könnte. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 5. Dezember 2008

7 E 1780/07(1)

Der Informationszugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes gilt voraussetzungslos. Das Ziel eines Klägers, die Chancen in einem Zivilprozess zu verbessern, ist daher nicht rechtsmissbräuchlich. Der Einsicht in Unterlagen der Aufsichtsbehörde zur Abwicklung eines unerlaubt betriebenen Anlagengeschäfts zweiter Gesellschaften steht hier auch nicht der Ausnahmetatbestand zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden entgegen, da es an einer substantiierten Darlegung der Ablehnungsgründe mangelt. Ein abstrakter Verweis genügt diesen Anforderungen nicht. Der Offenlegung steht jedoch eine bereichsspezifische Verschwiegenheitspflicht aus dem Kreditwesengesetz entgegen. Diese bezweckt den Schutz von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen (hier u.a. Vermögenswerte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden) sowie von personenbezogenen Daten (hier u.a. Daten tausender von Anlegern) und gilt im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes absolut und ist einer Relativierung nicht zugänglich. Die Entscheidung enthält auch Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des Aufwands bei der Aussonderung schutzbedürftiger Daten aus einem großen Aktenbestand sowie zu den Grenzen der gerichtlichen Prüfkompetenz im Hinblick auf das in-camera-Verfahren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Aufsichtsaufgaben Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2009

7 C 22.08

Die Beschränkung des Informationszugangs wegen möglicher nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen obliegt der Beurteilung der zuständigen Behörde und ist gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich damit zwar der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts an, verwies die Angelegenheit aber wegen eines Verfahrensfehlers zurück an das Oberverwaltungsgericht. In der Sache ging es um die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Angaben über Flugdaten amerikanischer Flugzeuge durch das Bundesverkehrsministerium, das mit der Gefährdung der guten Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika argumentierte. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Internationale Beziehungen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 21. September 2010

C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P

Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidung der Kommission, die Herausgabe von Schriftsätzen mit Verweis auf die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren in der Verordnung zu verweigern, die diese beim Gerichtshof und beim Gericht im Rahmen von Gerichtsverfahren eingereicht hatte. Die Kommission kann sich vor Beginn der mündlichen Verhandlung in der anhängigen Rechtssache auf die Vermutung stützen, dass der Zugang zu eingereichten Schriftsätzen und die damit einhergehende Verbreitung den Zielen der Verordnung zuwiderläuft. Sie kann daher entsprechende Anträge ohne konkrete Prüfung im Einzelfall ablehnen. Man kann nicht annehmen, dass nach Abschluss eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EGV bzw. Art. 258 AEUV die Verbreitung von Schriftsätzen weitere Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigt. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. September 2007 (T-36/04) wird damit teilweise aufgehoben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Internationale Beziehungen

Sonstige

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 14. Juni 2011

C-360/09

Es gibt keine verbindliche unionsrechtliche Regelung über den Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens, die freiwillig einer nationalen Wettbewerbsbehörde (hier dem Bundeskartellamt) übermittelt wurden. Die kartellrechtlichen Bestimmungen der Union sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass eine durch einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht der Union geschädigte und Schadensersatz fordernde Person Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens erhält, die den Urheber dieses Verstoßes betreffen. Es ist Sache der mitgliedstaatlichen Gerichte, auf der Grundlage des jeweiligen nationalen Rechts unter Abwägung der unionsrechtlich geschützten Interessen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zu gewähren oder zu verweigern ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Internationale Beziehungen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 4. Mai 2012

T-529/09

Streitgegenstand war ein Rechtsgutachten des juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union zu Verhandlungen über die Weitergabe von Bankdaten an amerikanische Behörden vor dem Hintergrund der Terrorismusbekämpfung. Der Rat verweigerte den Informationszugang vor allem mit dem Argument, es falle unter den Ausnahmetatbestand zum Schutz internationaler Beziehungen, da die Verhandlungsposition der Europäischen Union bei Bekanntwerden des Dokuments geschwächt werden könne. Der Schutz der Rechtsberatung würde zudem beeinträchtigt. Die letztgenannte Auffassung teilt das Gericht nicht. Das öffentliche Interesse an der Transparenz des Entscheidungsprozesses würde vielmehr ins Leere laufen, wenn seine Berücksichtigung auf den Fall beschränkt wäre, dass der Entscheidungsprozess abgeschlossen ist. Die Notwendigkeit, Informationen zurückzuhalten, die geeignet sind, die von der Union verfolgten strategischen Verhandlungsziele zu beeinträchtigen, akzeptiert das Gericht jedoch. Es erklärt die Ablehnungsentscheidung teilweise für nichtig und stellt es in das Ermessen des Rates, jene Teile der Unterlagen anzugeben, die unter die entsprechenden Ausnahmeregelungen fallen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Internationale Beziehungen

Regulation (EC) No 1049/2001

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 7. Juni 2013

T-93/11

Das Gericht weist die Klage einer Nichtregierungsorganisation gegen die Kommission auf Akteneinsicht in Aufzeichnungen über Gespräche, E-Mails und Briefe zwischen der Kommission und Unternehmensverbänden über das Freihandelsabkommen zwischen Indien und der Europäischen Union ab. Eine fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)1049/2001 (Transparenzverordnung) liegt nicht vor. Die Sitzungsprotokolle sind keine allgemein zugänglichen Dokumente im Sinne der Transparenzverordnung; sie richteten sich vielmehr an einen bestimmten im Voraus festgelegten Personenkreis. Die Einstufung eines Dokumentes als sensibel kann allein nicht die Anwendung der Versagungsgründe nach Art. 4 Abs. 1 Transparenzverordnung rechtfertigen. Entsprechend genügt das Fehlen eines Vermerks im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Transparenzverordnung nicht, um eine Anwendbarkeit der Ausnahmen des Art. 4 auszuschließen. Bei den Industriezweigen, denen gegenüber die Dokumente offengelegt wurden, und der Klägerin liegen objektiv unterschiedliche Situationen vor, welche die unterschiedliche Behandlung bei der Offenlegung rechtfertigen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Internationale Beziehungen

Regulation (EC) No 1049/2001

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 3. Juli 2014

C-350/12 P

Streitgegenstand ist ein Rechtsgutachten des juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union zu Verhandlungen über die Weitergabe von Bankdaten an amerikanische Behörden vor dem Hintergrund der Terrorismusbekämpfung. Die Vorinstanz erklärte die Ablehnung des Rates, dieses Gutachten herauszugeben, für teilweise nichtig. Der Europäische Gerichtshof weist das Rechtsmittel hiergegen insgesamt zurück. Es bedarf einer erneuten Überprüfung der Ablehnung des Informationszugangs durch den Rat der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses (nachteiliger Einfluss auf die Verhandlungsposition der EU) sowie zum Schutz der Rechtsberatung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. November 2014

7 C 12.13

In der Frage des Informationszugangs zu Verkaufsakten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision als unbegründet zurück. Auch wenn sich beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags die Behörde und der Käufer auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen, unterliegt die Behörde öffentlich-rechtlichen Bindungen und damit auch dem Informationsfreiheitsgesetz. Die Vorschrift des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz vor einer Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr setzt voraus, dass diese Beeinträchtigung von einem gewissem Gewicht ist. Würde bereits jede noch so geringe Beeinträchtigung ausreichen, um den Informationszugang zu verweigern, käme dies einer im Gesetz nicht vorgesehenen Bereichsausnahme gleich. Es ist auch nicht ersichtlich, warum das Kontrollbedürfnis gegenüber dem Staat bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr geringer als bei hoheitlichem Handeln sein sollte. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Internationale Beziehungen Fiskalische Interessen

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