Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.
Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.
Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte
Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.
Gerichtsentscheidungen
Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit
Informationsfreiheit; Bundestagsabgeordneter; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages; Mandatsbezug
OVG 12 B 21.12
Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 18. Dezember 2013
NRW OVG 5 A 413_11 2013 LPG
Pressevertreter haben gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit Amtssitz in Bonn Anspruch auf Auskunft in pressegeeigneter Form nach § 4 PresseG NRW. Der presserechtliche Auskunftsanspruch gehört grundsätzlich zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Presserecht; er ist kein Annex zur jeweiligen Sachkompetenz. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben muss gegenüber der Presse ermessensfehlerfrei Auskunft erteilen über den wesentlichen Inhalt eines Vertrags über die langjährige Vermietung von Flächen auf dem Gelände des ehemaligen Flughafens Berlin Tempelhof an eine Modemesse.
Vermietung des ehemaligen Flughafens Tempelhof. Private Interessen fiskalische Interessen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 13. März 2013
NRW OVG 5 A 1293/11 2013 LPG
Ein Fotojournalist kann nicht verlangen, bei Opernpremieren mit allgemeinem Fotografierverbot eigene Bildaufnahmen fertigen zu dürfen. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch noch aus der grundrechtlichen Gewährleistung der Presse- und Informationsfreiheit.
Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 11. September 2013
BW VGH 1 S 509/13 2013 LPG
Die Verweigerung einer Presseauskunft nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG setzt voraus, dass die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten ist. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist. Überdies stehen zumindest die verantwortlichen Personen, die u. a. auch als Redner bei den „Wügida“-Demonstrationen auftreten, bereits im Licht der Öffentlichkeit, so dass die Bekanntgabe ihrer Namen darüber hinaus nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung führt. Dem gegenüber besteht aktuell ein überragendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die sogenannten „Pegida“-Demonstrationen. Dieses relativ neue Phänomen beherrschte in den vergangenen Wochen und Monaten die bundesweite und regionale Berichterstattung in allen Medien sowie die öffentliche Diskussion. Zur journalistischen Auseinandersetzung und fundierten Darstellung der Hintergründe und Motive der Bewegung zählt es auch, sich mit den verantwortlichen Persönlichkeiten, die hinter „Pegida“ bzw. „Wügida“ stehen, auseinanderzusetzen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 BayPrG hat die Presse und damit der Antragsteller die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung. Die Auskunftserteilung ermöglicht insoweit erst eine sachgerechte Berichterstattung auf objektiver Grundlage.
Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 29. Mai 2013
2 K 274.12
Das Verwaltungsgericht stellt die Informationsverpflichtung der Beklagten - ein Tochterunternehmen eines bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens - sowie die Anspruchsberechtigung der Klägerin - einer kreisfreien Stadt - fest und verurteilt die Beklagte, diverse Informationen über die Planung eines Schienenwegs für die S-Bahn herauszugeben. Insbesondere enthalten diese Informationen kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; auch andere Ausnahmetatbestände erkennt das Gericht nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)
Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales
Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 19. Dezember 2013
C-279/12
Für die Entscheidung über die Frage, ob eine natürliche oder juristische Person i.S.d. Richtlinie "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt", ist zu prüfen, ob diese Einrichtungen auf der Grundlage des für sie geltenden nationalen Rechts mit Befugnissen ausgestattet sind, die über die im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln hinausgehen. Unternehmen sind als "Behörden" anzusehen, wenn sie nicht in echter Autonomie bestimmen, wie sie die ihnen übertragenen Aufgaben im Umweltbereich erfüllen, weil eine unter Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie fallende Behörde ihre Tätigkeit im Umweltbereich entscheidend beeinflussen kann. Eine Person, die unter die vorgenannte Bestimmung fällt, stellt hinsichtlich sämtlicher Umweltinformationen, die bei ihr vorhanden sind, eine Behörde dar. Handelsgesellschaften, die nur insoweit eine Behörde darstellen können, als sie sich bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Umweltbereich unter der Kontrolle einer der in der Richtlinie genannten Stellen befinden, sind nicht verpflichtet, Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen, von denen feststeht, dass sie sich nicht auf die Erbringung solcher Dienstleistungen beziehen. (Quelle: LDA Brandenburg)
Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 18. Dezember 2013
5 A 413/11
In seiner auf dem Presserecht basierenden Entscheidung wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils der Vorinstanz verurteilt, dem Kläger - einem Journalisten - bestimmte Auskünfte über Inhalte eines Mietvertrags zwischen der öffentlich-rechtlich organisierten Eigentümerin eines ehemaligen Flughafens und einem Messeveranstalter zu erteilen. Das Urteil enthält ausführliche Darlegungen zur Anwendbarkeit der Landespressegesetze gegenüber Bundesbehörden sowie zahlreiche Erwägungen, die im Rahmen der Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und öffentlichem Interesse an der Bekanntgabe der in Rede stehenden Informationen anzustellen sind. Dabei geht es im Wesentlichen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält jedoch, anders als der presserechtliche Auskunftsanspruch, eine solche Abwägung nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften
Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: