Auskunftsrechtdatenbank
Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalisten. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Dass viele dieser Antwortverweigerer damit das Gesetz brechen, ist meist unbekannt. In unserer Datenbank finden Sie die Argumente, die Sie brauchen, um Ihr Recht zu durchzusetzen. Mehr...
SH OLG 2 Ws 708/84 1984 LPG OLG Schleswig
- Gegenstand
- Antrag gegen Auskunftserteilung durch Sprecher des Justizministeriums; Geheimhaltung; § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)
- Urteil im Volltext
- SH OLG 2 Ws 708/84 1984 LPG
- Ebene
- Schleswig-Holstein
Zusammenfassung
1. Wenn ein bestimmter Vorgang in der Öffentlichkeit bekannt ist, wenn ferner dieser Vorgang in der Öffentlichkeit unter dienstrechtlichen Gesichtspunkten diskutiert wird und wenn sogar die Art und Weise der in Aussicht genommenen dienstrechtlichen Reaktion der Öffentlichkeit bereits bekannt geworden ist, ist das "Geheimnis" derart konkretisiert, dass es schwerlich noch gewahrt werden kann. 2. Die Befugnis des Sprechers des Justizministeriums, in der Landespressekonferenz auf Fragen eines Journalisten nach dem Ergebnis der dienstrechtlichen Überprüfung von Richtern in Schleswig-Holstein insoweit Auskünfte zu geben, ist nicht durch § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) eingeschränkt; § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG (Geheimhaltung) muss dahin ausgelegt werden, dass er die Fälle des § 203 StGB nicht erfasst. Soweit Privatgeheimnisse betroffen sind, ist die einschlägige presserechtliche Bestimmung nach wie vor § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG (schutzwürdiges privates Interesse).