Auskunftsrechtdatenbank
Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalisten. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Dass viele dieser Antwortverweigerer damit das Gesetz brechen, ist meist unbekannt. In unserer Datenbank finden Sie die Argumente, die Sie brauchen, um Ihr Recht zu durchzusetzen. Mehr...
NRW OLG 1 VAs 7/80 1980 LPG OLG Hamm
- Gegenstand
- Kollision zwischen Informationsrecht der Presse und Steuergeheimnis; Hier: Verweigerung der Auskunftserteilung durch Staatsanwaltschaft; Parteispenden-Affäre, Wahrnehmung von Bürgerrechten
- Urteil im Volltext
- NRW OLG 1 VAs 7/80 1980 LPG
- Streitwert
- 5000,00 EUR
- Ebene
- NRW
Zusammenfassung
Der Senat ist der Auffassung, Dass das Steuergeheimnis, Insbesondere wegen des bedeutenden objektiven öffentlichen Interesses, Den in § 4 Abs. 2 Nr 2 LPG NRW angesprochenen Geheimhaltungsvorschriften zuzuordnen ist. Ist grundsätzlich davon auszugehen, Dass ein Anspruch auf Auskunftserteilung wegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG NRW nicht besteht, So muss doch im vorliegenden Fall das Steuergeheimnis de § 30 AO in einem bestimmten Umfang zurücktreten, Weil insoweit wegen § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO der Anspruch des Antragstellers aus § 4 Abs. 1 LPG NRW Vorrang genießt. 2. Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 ist die Offenbarung der gemäß Abs. 2 erlangten Kenntnisse zulässig, Soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Der Begriff ist im Gesetz nicht definiert. 3. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 b ist das zwingende öffentliche Interesse hinsichtlich der Offenbarung von Kenntnissen zu bejahen, Die für die Verfolgung solcher Wirtschaftsstraftatenerforderlich sind, Die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens eine erhebliche Störung der wirtschaftlichen Ordnung herbei führen oder eine erhebliche Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder die ordnungsmäßige Arbeit der Behörden oder öffentlichen Einrichtungen verursachen können.