Auskunftsrechtdatenbank
Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalisten. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Dass viele dieser Antwortverweigerer damit das Gesetz brechen, ist meist unbekannt. In unserer Datenbank finden Sie die Argumente, die Sie brauchen, um Ihr Recht zu durchzusetzen. Mehr...
BUND BVfG 1 BvR 536/72 1973 LPG BVerfG
- Gegenstand
- Rundfunk- oder Fernsehanstalt; Schutz der Persönlichkeit; Berichterstattung über schwere Straftaten
- Urteil im Volltext
- BUND BVfG 1 BvR 536/72 1973 LPG
- Ebene
- Rheinland-Pfalz
Zusammenfassung
1. Die Vorschriften des §§ 22, 23 KunstUrhG bieten ausreichenden Raum für eine Interessenabwägung, die der Ausstrahlungswirkung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einerseits, des Persönlichkeitsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG andererseits Rechnung trägt. Hierbei kann keiner der beiden Verfassungswerte einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen. Im Einzelfall ist die Intensität des Eingriffes in den Persönlichkeitsbereich gegen das Informationsinteresse der öffentlichkeit abzuwägen. 2. Für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten verdient das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters. Jedoch ist neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig.