Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Berliner Pressegesetz

Beschluss: Bundesverfassungsgericht am 8. September 2014

BUND BVfG 1 BvR 23.14 Art. 5

Verfassungsbeschwerde nicht angenommen; 1. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, bei einer Eilentscheidung über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch von dem Antragsteller die Glaubhaftmachung von Umständen zu verlangen, die darlegen, dass eine journalistische Aufarbeitung der begehrten Informationen zeitnah geboten ist. 2. Verfassungsrechtlich bedenklich ist es allerdings, wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass eine gewisse Aktualitätseinbuße von der Presse regelmäßig hinzunehmen sei und eine Ausnahme „allenfalls“ dann vorliege, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften.

Einstweilige Anordnung Bundesnachrichtendienst Dual-Use Güter

Europäische Menschenrechtskonvention

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 2. November 2010

41723/06

In dem Fall "Gillberg gegen Schweden" weigerte sich der klageführende Wissenschaftler trotz einer verpflichtenden Gerichtsentscheidung, Daten aus einem medizinischen Forschung seiner Universität herauszugeben. Die Universität selbst hatte hingegen beabsichtigt, das Urteil zu befolgen. Die Unterlagen wurden zwischenzeitlich vernichtet. Ein schwedisches Gericht verurteilte den Kläger in der Folge strafrechtlich wegen Amtsmissbrauchs. Gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Kammer) machte er unter anderem geltend, durch die strafrechtliche Verurteilung in seinem Recht auf (negative) Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 Europäische Menschenrechts verletzt worden zu sein. Der Europäische Gerichtshof entscheidet, dass eine solche Rechtsverletzung nicht vorlag. Das Urteil enthält detaillierte Ausführungen zum Verhältnis zwischen Forschungsfreiheit, Informationsfreiheit und Datenschutz. Die Entscheidung liegt ausschließlich in englischer und französischer Sprache vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten

Europäische Menschenrechtskonvention

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 3. April 2012

41723/06

In dem Fall "Gillberg gegen Schweden" weist die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Klage des beschwerdeführenden Wissenschaftlers zurück und verdeutlicht in seiner Begründung die bereits von der Kammer vertretene Auffassung, dass ein Verstoß gegen Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention nicht vorliegt. Der Wissenschaftler, der wegen seiner Weigerung, Unterlagen über ein medizinisches Forschungsprojekt seiner Universität herauszugeben, strafrechtlich verurteilt worden war, kann sich nicht auf die negative Meinungsäußerungsfreiheit berufen. Auch steht ihm kein Recht auf Quellenschutz zu, wie dies beispielsweise bei einem Priester oder Journalisten der Fall wäre. Die Entscheidung liegt ausschließlich in englischer und französischer Sprache vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Bundesverfassungsgericht am 20. Juni 2017

1 BvR 1978/13

Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine gegen das Bundesarchiv gerichtete Verfassungsbeschwerde wegen Verweigerung der Offenlegung von Akten, die sich im Besitz des Archivs der Stiftung einer politischen Partei befinden. Da diese Akten nie an das Bundesarchiv gelang sind, muss sich die Beschwerdeführerin zunächst an die für die Aktenführung zuständige Behörde halten. Ob und inwieweit dieser eine Wiederbeschaffungspflicht zukommt, überlässt das Bundesverfassungsgericht einer fachgerichtlichen Klärung. Gleichzeitig stellt es fest, dass die Informationsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen schützt, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist. Legt der Gesetzgeber die grundsätzliche Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich deren Öffnung als Informationsquelle fest, wird in diesem Umfang auch der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz eröffnet grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Zuständigkeit

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 26. April 2005

T-110/03, T-150/03 und T-405/03

In ständiger Rechtsprechung gesteht das Europäische Gericht dem Europäischen Rat für die Ablehnung von Anträgen der Öffentlichkeit auf den Zugang zu Dokumenten ein weites Ermessen zu, sofern sie auf dem Schutz von öffentlichen Interessen im Bereich der internationalen Beziehungen beruht. Die Kontrolle der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit beschränkt sich auf die Einhaltung der Verfahrensregeln, der Bestimmungen über die Begründung, eine zutreffende Sachverhaltsermittlung und Tatsachenwürdigung sowie eine pflichtgemäße Ermessenausübung. Ein besonderes Interesse des Antragstellers ist im Rahmen des Antragsverfahrens nach der Transparenzverordnung, auch wenn es sich aus der EMRK ergeben sollte, nicht zu berücksichtigen. Ist es dem Rat unmöglich, die Geheimhaltung der Dokumente zu begründen, ohne ihren Inhalt bekannt zu machen, kann auch eine allgemein gehaltene Begründung ausreichen, sofern die Anwendung der einzelnen Ausnahmevorschriften auf die entsprechenden Dokumente erläutert wird. Auf das klägerische Begehren, die Urheberstaaten einzelner Dokumente in Erfahrung zu bringen, ist die ältere Rechtsprechung zum Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten, nicht mehr anzuwenden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren Sicherheitsaspekte Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen

Sonstige

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 18. Oktober 2010

5 BV 10.1344

Der Verwaltungsgerichtshof als Hauptsachegericht ordnet zur Überprüfung der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend gemachten Geheimhaltungsgründe für die im Rahmen eines Verfahrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz beantragten Herkunftsländer-Leitsätze die Vorlage derselben an. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales in-camera Verfahren

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Bundesverfassungsgericht am 6. Februar 1979

BUND BVfG 2 BvR 154/78 1978 Art 5

1. Genießt die Presse, was die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen angeht, grundsätzlich keinen weitergehenden Schutz als jeder Bürger, so verstößt doch der Ausschluß eines Pressevertreters von der Verhandlung oder seine Entfernung aus dem Sitzungssaal jedenfalls dann gegen Art 5 Abs 1 Satz 2 GG, wenn die Maßnahme durch die gerichtsverfassungsrechtlichen Vorschriften über Öffentlichkeit und Sitzungspolizei offensichtlich nicht gedeckt ist oder wenn das Gericht den angewendeten Bestimmungen einen der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit widerstreitenden Sinn beigelegt hat. 2. Ein Recht des Richter, die Entfernung eines Pressevertreters aus dem Sitzungszimmer (§ 177 GVG) mit dem Hinweis auf die -- frühere oder künftige -- Berichterstattung des von ihm repräsentierten Presseorgans zu begründen, wäre mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar. Dergestalt könnte er mittels der ihm eingeräumten sitzungspolizeilichen Befugnisse Pressevertreter für die Art ihrer Berufsausübung nach Belieben "belohnen" und "bestrafen", künftiger Berichterstattung steuern und damit letztlich Einfluß auf Erscheinen und Inhalt von Presseveröffentlichungen gewinnen.

Europäische Menschenrechtskonvention

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 26. Mai 2009

31475/05

In dem Fall "Kenedi gegen Ungarn" urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Behörden durch fortgesetzte Missachtung ihrer bereits von nationalen Gerichten festgestellten Pflicht, Dokumente über den ungarischen Geheimdienst herauszugeben, gegen Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen und dadurch den Kläger an der Wahrnehmung seines Rechts auf Meinungsfreiheit gehindert haben. Zwar stellt der Gerichtshof kein allgemeines Zugangsrecht auf der Grundlage des Artikels 10 Europäische Menschenrechtskonvention fest, konstatiert jedoch, dass die Gewährung des Informationszugangs für den Kläger erforderlich ist, um eine geschichtliche Studie fertigzustellen. Die Veröffentlichung dieser Studie fällt unter die von der Menschenrechtskonvention garantierte Meinungsfreiheit. Die Entscheidung liegt ausschließlich in englischer Sprache vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle

Europäische Menschenrechtskonvention

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 25. Juni 2013

418135/10

In dem Fall "Youth Initiative for Human Rights gegen Serbien" ordnet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an, dass der serbische Staat die in Rede stehenden Informationen des Geheimdienstes zum Einsatz elektronischer Überwachungsmaßnahmen herauszugeben hat. Die Klägerin, eine Nichtregierungsorganisation, beabsichtigte, mit den Informationen zur öffentlichen Diskussion beizutragen. Die trotz gegenteiliger, verbindlicher Entscheidung des nationalen Informationsfreiheitsbeauftragten erfolgte Weigerung des serbischen Geheimdienstes, die Informationen offenzulegen bzw. seine nicht überzeugende Behauptung, darüber nicht zu verfügen, stellen vor diesem Hintergrund eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf freie Meinungsäußerung aus Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention dar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Sicherheitsaspekte Ablehnungsbegründung

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Beschluss: Gericht der Europäischen Union am 12. Januar 2011

T-411/09

Der Kläger begehrte Einsicht in den Schriftwechsel nebst Anlagen zwischen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem griechischen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen zu steuerlichen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Flughafenbau. Die Kommission lehnte die Einsicht in bestimmte Unterlagen ab. Sie änderte ihre Entscheidung nach Klageerhebung nochmals, gewährte aber noch immer nicht die Einsicht in alle begehrten Unterlagen. Da der Kläger seinen Klageantrag nicht auf diese neuere Entscheidung der Kommission umstellte, erklärte das Gericht die Hauptsache für erledigt und entschied nicht mehr in der Sache selbst. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Prozessuales

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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: